Kategorien

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragszweck und Vertragsparteien

Die Firma Deutscher Hörfunk Dienst GBR – im folgenden DHD – führt im allgemeinen technische Dienstleistungen für den Hörfunk und Veranstalter von Events – im Rahmen von Rundfunkübertragungen, Beschallungen, etc. aus.

DHD schließt mit dem Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag. Gegenstand des Dienstleitungsauftrages ist die Vermietung technischen Inventars mit und ohne Personal, im Sinne von: Mobiler Übertragungsstechnk, Reparaturservice audiotechnischer Geräte, beratende Tätigkeiten betreffend Dienstleistungen im Rundfunkbereich und Übertragungen von Rundfunksendungen.

§ 2 Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Dem Dienstleistungsauftrag liegen ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DHD zugrunde, es sei denn, DHD hätte schriftlich anderen Geschäftsbedingungen zugestimmt.

§ 3 Vertragsschluß, Formvorschrift

Ein Dienstleistungsauftrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch DHD bzw. schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. DHD behält sich vor, einen Auftrag – auch einzelne Abrufe innerhalb eines Dienstleistungsauftrages – trotz einer schriftlichen Bestätigung wegen seines Inhaltes oder der technischen Qualität aufgrund einer Prüfung nach einheitlichen, sachlichen Grundsätzen zurückzuweisen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Ansprüche stehen dem Auftraggeber in einem solchen Fall nicht zu. Alle Abreden haben schriftlich zu erfolgen, auch der Verzicht auf die Schriftform.

§ 4 Erfüllungszeitpunkt der Dienstleistung

DHD wird den Auftrag nach Möglichkeit innerhalb der vorgesehenen Zeit erfüllen bzw. senden. Eine Gewähr für die Erfüllung/Ausstrahlung innerhalb einer bestimmten Zeit / Sendezeit oder innerhalb einer bestimmten Reihenfolge wird nicht übernommen. Soweit im Dienstleistungsauftrag der Zeitpunkt der Erfüllung/Ausstrahlung nicht festgelegt worden ist, hat der Auftraggeber die Erfüllung/Ausstrahlung innerhalb desjenigen Jahres abzurufen, innerhalb der Dienstleistungssauftrag abgeschlossen ist.

§ 5 Konkurrierende Auftraggeber

DHD sichert keinen Konkurrenzausschluß zu.

§ 6 Gewährleistung

DHD gewährleistet eine ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistung. Sofern infolge einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Zweck der Dienstleistung nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, kann der Auftraggeber zunächst nach seiner Wahl Minderung des Entgeltes oder eine Ersatzdienstleistung in dem Umfang verlangen, in dem der Zweck beeinträchtigt wurde. Im Falle einer erneut nicht ordnungsgemäßen Zweit-Erfüllung oder nach Verstreichen einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist kann der Auftraggeber eine Minderung des Entgeltes verlangen oder vom Dienstleistungsauftrag zurücktreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche (z.B. aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, Verkehrsunfall oder höherer Gewalt) sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf seiten von DHD, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen vor. Schadenersatzansprüche aus Verzug und Unmöglichkeiten der Leistung sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und das für die betroffene Dienstleistung zu zahlende Entgelt. Eine Haftung seitens DHD für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet DHD darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Entgeltes beschränkt. Beruht die nicht ordnungssgemäße Erfüllung der Dienstleistung auf einem Pflichtverstoß des Auftraggebers, ist eine Haftung seitens DHD nicht gegeben.
Das gilt insbesondere im Falle einer verspäteten oder ortsbezogen falschen Erfüllung des Auftrages, weil der Auftrag falsch definiert oder nicht ordnungsgemäß bezeichnet war. DHD haftet nicht für Umstände, die sie nicht zu vertreten hat oder nicht beeinflussen kann (z.B. Entzug der Sendelizenz der Rundfunkanstalt oder Auflösung des Veranstalters). Reklamationen sind innerhalb von 2 Wochen seit dem Zeitpunkt der Erfüllung geltend zu machen. DHD haftet nicht für Fehler bei der telefonischen oder schriftlichen Übermittlung von Mitteilungen des Auftraggebers. Soweit die Erfüllung einer Dienstleistung wegen höherer Gewalt, Störungen des Arbeitsfriedens, technischer Störungen oder aus programmtechnischen Gründen ausfällt, kann DHD sie bestmöglich nachholen. Bei teilweisen Ausfällen einer oder mehrerer Sendestationen wird das Entgelt nicht berührt; auch weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

Soweit der Auftrag von einem dritten Vermittler stammt, hat der Auftraggeber seinen Kunden und die zu erfüllenden Dienstleistungen ausdrücklich zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den genau deklarierten Umfang der Dienstleistung rechtzeitig (dem Umfang der Leistung entsprechend) vorzulegen, spätestens bis zu dem in der Preisliste genannten oder dem gesondert vereinbarten Termin. Der Auftraggeber hat alle Daten die Dienstleistung betreffend, ordnungsgemäß bekanntzugeben (z.B. Termine, Maße, technische Ausstattungen, Art und Umfang, etc. – schriftlich).
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftrag so zu gestalten, daß Rechte Dritter und die Wettbewerbsvorschriften nicht verletzt werden und daß die allgemeinen Gesetze und die rundfunkrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Auftraggeber gewährleistet, daß er zur Abwicklung des Auftrages berechtigt ist, insbesondere daß er Inhaber aller dazu notwendigen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte ist. Der Auftraggeber hat sämtliche notwendigen Abrechnungen betreffend GEMA/GVL selbst zu tragen / organisieren, dies obliegt nicht dem DHD. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gewünschte Sendezeiten oder die Erfüllung der Dienstleistung so rechtzeitig anzumelden, daß der DHD eine entsprechende Disposition noch möglich ist. Mittler, Agenturen, oder sonstige Dritte sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit Auftraggebern an die jeweils gültige Preisliste des Senders zu halten.

§ 8 Haftung des Auftraggebers

Sofern infolge eines Pflichtverstoßes des Auftraggebers die Dienstleistung nicht erfüllt werden konnte und keine anderweitige Ersatzleistung möglich war, kann der DHD trotz der nicht ausgeführten Dienstleistung das vereinbarte Entgelt verlangen. Sollte der DHD von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den DHD nach deren Wahl freizustellen oder Ersatz zu leisten. Inhaber des Ersatzanspruches gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall DHD. Die Ersatzpflicht umfaßt die Kosten einer angemessen Rechtsverteidigung des DHD und die Kosten einer Gegendarstellung.

§ 9 Rechtsübertragung

Der Auftraggeber überträgt ab Zustandekommen eines Auftrages sämtliche notwendigen Rechte auf DHD (z.B. bei der Ausstrahlung von Sendungen, etc.). DHD ist auch berechtigt, Mitschnitte bzw. produziertes Material auf Demo-Bändern für eigene Werbezwecke und eventuell für die Teilnahme an Wettbewerben o.ä. zu verwenden.

§ 10 Entgelte, Zahlungsbedingungen

Es gilt die Preisliste in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrages. Änderungen der Preisliste sind dem Auftraggeber 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens durch schriftliche Erklärung von dem Dienstleistungsauftrag zurücktreten, wenn sich die Änderung auf den Auftrag auswirkt. Mit dem Inkrafttreten einer neuen Preisliste verlieren die früheren Preislisten ihre Wirksamkeit. Sollte der Auftraggeber das vereinbarte Auftragsvolumen nicht innerhalb des Abschlußjahres abgerufen haben, in dem der Auftrag zustande gekommen ist, ist er unbeachtlich dessen zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach Maßgabe der Preisliste nach Umfang der tatsächlich geleisteten Dienstleistung. Überschreitet die Dauer der Dienstleistung die von den Vertragsparteien aufgrund der Preisliste vorgesehene Zeiteinheit, berechnet sich das Entgelt nach der jeweils nächsthöheren Zeiteinheit. Der DHD kann einen Zuschlag von 50 % des Entgeltes für den davon betroffenen Auftrag verlangen, falls der Auftraggeber kürzer als 7 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Erfüllungstermin eine Erfüllung oder Stornierung verlangt. Das Zahlungsziel beträgt 10 Kalendertage nach Rechnungslegung. Ein Skonto wird nicht vereinbart. Schecks und Wechsel nimmt der DHD erfüllungshalber entgegen. Es bleibt dem DHD freigestellt, Vorkasse zu verlangen. Der DHD kann die Erfüllung von Dienstleistungsaufträgen von der vorherigen Zahlung des Entgeltes und aller noch offenstehenden Rechnungen abhängig machen, falls begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstehen. Preisnachlässe für Verbundaufträge bedürfen einer besonderen Absprache mit dem DHD.
Soweit Dienstleistungen infolge eines Umstandes unterbleiben, den der DHD nicht zu vertreten hat oder der auf höherer Gewalt außerhalb des Risikobereiches des DHD beruht, und die Einstufung aufgrund der tatsächlich vorgenommenen Dienstleistung in eine niedrigere Preiskategorie erfolgen würde, hat der Auftraggeber an den DHD die entsprechende Differenz des Entgeltes zu ersetzen. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die anfallende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe daneben zu erstatten.

§ 11 Zahlungsverzug

Im Falle des Zahlungsverzuges kann der DHD Verzugszinsen in banküblicher Höhe und den Ersatz von Mahnkosten verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.

§ 12 Aufbewahrung

Der DHD ist nicht verpflichtet, Aufträge nebst Unterlagen oder Mitschnitte, etc. aufzubewahren. Der DHD ist berechtigt, nach Erfüllung des Auftrages, sämtliche Unterlagen, wie o.g., zu vernichten.

§ 13 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Dienstleistungsauftrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung(en) oder zur Ausfüllung der Lücke(n) soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit nur rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gemäß Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gewollt hätten, wenn und soweit sie bei Abschluß dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder der Zeit (Frist und Termin), soll das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß an die Stelle treten. Als Gerichtsstand wird gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des DHD vereinbart.

bottom