 ©Foto:Messe Düsseldorf
Info: Mit Copyright- und Urheberrechtsverletzungen hatte in den letzten Jahrzehnten jede Vervielfältigungstechnik zu kämpfen: Musikkasetten, CDs, Kopierer und so weiter. Nun ist der 3D-Druck dran. Kann eine Datei - die Schablone für den Ausdruck - eine Rechtsverletzung sein? Das ist die Frage, die auf der drupa der Rechtsanwalt Dietmar Althaus von der Gesellschaft DWF Germany erklären wollte. Zum Beitrag gibt es hier auch noch ein O-Ton-Paket mit ausführlicheren Antworten.
Anmoderation: Der 3D-Druck soll einmal das nächste große Ding werden, in ein paar Jahren, wenn die Technik ausgereift und für jeden erschwinglich ist. Zur Zeit läuft der Tausch oder Verkauf von Druckvorlagen übers Internet und das macht die Juristen neugierig. Denn wie mit Copyright-Verletzungen und Brüchen des Urheberrechts umgehen. Auf der Druck- und Papiermesse drupa in Düsseldorf hat sich unser Reporter mit einem Juristen über dieses Thema unterhalten.
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Beitragstext: In diesem Beispiel soll es mal eine Micky Maus-Figur sein. Walt Disneys großer Durcchbruch ist als Bild millionenfach im Netz zu finden. Einem geschickten Hobby-Designer dürfte es leicht fallen, aus einem 2D-Bild eine 3D-Figur zu entwerfen und auszudrucken. Hinterher wird die Datei des Formats CAD stolz in ein Forum gestellt und mit Gleichgesinnten geteilt. Herzlich willkommen zur Rechtsverletzung, sagt Dietmar Althaus, Rechtsanwalt bei der Gesellschaft DWF Germany. O-Ton Denn schließlich basiert ja das Design im Beispiel auf den vorgegebenen Proportionen von Disney und ist eine reine Reproduktion der Figur, bei der es keine Ausrede in Sachen Kunstfreiheit gibt wie bei einer Verfremdung oder Einbettung in einen anderen Kontext. Es gibt also keine eigene schöpferische Leistung des Druckers. Noch geht es nur um Foren im Netz, doch je mehr 3D Print-Shops aufmachen, desto mehr wird das Thema in Zukunft auch in die Fußgängerzonen schwappen. O-Ton Hinter dem einzelnen Nutzer werden die Rechteinhaber nicht so sehr her sein, schätzt Dietmar Althaus, zumindest solange der kein Geld mit dem Gedruckten verdienen will. Foreninhaber und Ladenbesitzer aber können als Verbreiter in die Haftung genommen werden. O-Ton Spannend wird irgendwann die Frage werden, ob die bisherigen Gesetze ausreichen oder ob es Lücken gibt, die 3D-Designer für sich ausnutzen können. Denn schließlich gibt es bereits Gesetze, die Designrecht, Markenrecht, Urheberrecht betreffen. O-Ton Derzeit sieht es also so aus, als reichten die bisherigen Gesetze aus. Eine Lex specialis 3D-Druck jedenfalls ist nicht in Vorbereitung. Harald Schönfelder, Redaktion ... Düsseldorf
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